top of page

KNOW-HOW:

HUNDEGESETZE IN DER SCHWEIZ

Die Gesetzgebung im Bereich der Hundehaltung ist in der Schweiz ein einziges Chaos. Es gibt bis heute kein nationales Gesetz, welche die Haltung von Hunden regelt. In allen 26 Kantonen herrschen entsprechend unterschiedliche Gesetze zur Haltung von Hunden. Nachdem sich 2002 in Oberglatt (ZH) ein tragischer Zwischenfall ereignet hat, bei welchem drei Pitbulls ein Kind zu Tode gebissen haben, wurden sowohl auf Ebene des Bundes wie auch der Kantone Verschärfungen in der Gesetzgebung gefordert. Insbesondere wurden Regelungen für den Umgang mit gefährlichen Hunden gewünscht.  Im Jahre 2010 hat der Bund die Einführung eines einheitlichen eidgenössischen Hundegesetzes abgelehnt.

​

Der Bundesrat hat jedoch neue Bestimmungen, wie die Pflicht zur Meldung und Abklärung von Beissunfällen, die einheitliche Kennzeichnung und Registrierung der Hunde, der obligatorische Sachkundenachweis für alle Hundehalterinnen und Hundehalter sowie die Bewilligungspflicht für Heimtierzuchten ins Tierschutz- und Tierseuchenrecht aufgenommen. Für deren Vollzug ist der Kanton zuständig

​

So sind ab 2003 nach und nach neue, kantonale Gesetze im Umgang und der Haltung von Hunden entstanden,. In 13 Kantonen werden Hunde heute aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit sogenannten Rassetypenlisten zugeordnet, für welche jeweils separate Gesetze gelten. In gewissen Kantonen dürfen Hunde, welche dieser Rassetypenliste angehören, nicht einmal gehalten werden und es gilt Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Die Kategorisierung erfolgt in den meisten Kantonen anhand von Grössenmerkmalen, sowie anhand ihres vermeintlichen Gefährdungspotenziales.

​

In Zürich beispielsweise hat das Zürcher Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) die Einordnung eines jeden Hundes zu einem Rassetyp bedingt. „Grosse oder massige Hundetypen gehören zur Rassetypenliste I (§ 7HuG); Als Richtwert dienten dabei die Grösse (mindestens 45 cm Stockmass) und das Gewicht (mindestens 16 kg Körpergewicht). Hundetypen mit erhöhtem Gefährdungspotential gehören zur Rassetypenliste II (§ 8 HuG). Die weiteren Hundetypen werden zur einfacheren Abgrenzung als ‚kleinwüchsig’ benannt (§ 4 Hundeverordnung vom 25. November 2009, HuV).“

[Quelle: http://www.veta.zh.ch]

​

Das Hundegesetz des Kantons Basel Stadt definiert in §8 eine potenziell gefährliche Hunde als: «alle Vertreter von Hunderassen, bei denen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial (wie z.B. Aggressionspotenzial) erwartet werden muss. Neben rassenreinen Hunden auch erfasst sind Kreuzungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potenziell gefährlichen Rasse abstammen»

[Quelle: http://www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/versions/491 ]

​

Auch der Kanton Aarau verweist in seiner Gesetzgebung darauf, dass auch Hunde betroffen sind, «deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen.»
[Quelle: https://www.ag.ch/de/dgs/verbraucherschutz/veterinaerdienst/hunde/halteberechtigung/HalteberechtigungListenhunde.jsp ]

​

​

​

Ein Gesetz für Menschen, welches das Erscheinungsbild und die Herkunft als Kriterien für mögliches Gefährdungspotenzial als Grundlage hat, würde wohl jedem rationalen und empathischen Menschen zuwider gehen.

Bei Hunden ist dies jedoch gängige Praxis!

Wieso aber soll eine solche Kategorisierung von Hunden – fernab vom Diskurs der Diskriminierung - nicht sinnvoll sein, vereinfacht sie uns ja scheinbar die Gesetzgebung zur Hundehaltung? - mag man sich fragen. Aktuelle Zahlen zeigen deutlich auf, dass diese Rassetypenlisten zu keinerlei Besserungen in der Problematik der Beissunfälle von Hunden geführt haben. Zudem wird darauf verwiesen, dass uns diese Rassetypenlisten in einer falschen Sicherheit wähnen lassen, da bei vielen Mischlingshunden die Herkunft ohnehin kaum zurückgeführt werden kann. Das Gesetz im Kanton Zürich verbietet Mischlinge, sobald sie zu mindestens 10 Prozent von einem Listenhund abstammen. Diese Bestimmung ist unter Fachleuten umstritten.

​

Eine Studie des Veterinäramtes des Kantons Zürich belegt anschaulich, dass die Anzahl an gemeldeten Beissvorfällen von Hunden an Menschen seit der Klassifizierung von Hunden nach Rasse sowie der Einführung von Haltebewilligungen für Hunde verbotener Rassetypen nicht gesunken ist, sondern sogar noch gestiegen ist. Dies obwohl die Zahlen des kantonalen Veterinäramtes deutlich aufzeigen, dass Hunde der Rassetypenliste II (im Volksmund fälschlicherweise als Kampfhunde bezeichnet) langsam aussterben in der Schweiz. 2010, nach Einführung des Hundegesetzes, waren 350 Tiere im Kanton Zürich registriert. 2014 waren es 284 und Ende letzten Jahres noch 259 Hunde.

[Quelle: Tagesanzeiger vom 03.03.2016, Martin Sturzenegger, Kampfhunde sterben langsam aus, http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/region/kampfhunde-sterben-langsam-aus/story/13701826]

Ein Hundegesetz hat unter anderem zum Zweck, die Sicherheit und die Gesellschaftsverträglichkeit der Hundehaltung zu gewährleisten. Dies ist aktuell nicht der Fall. Durch die Kategorisierung von Hunden in Rassetypenlisten wird der Bevölkerung eine falsche Sicherheit vorgespielt. Hunde werden aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit diskriminiert, obwohl sie nichts falsches getan haben und tatsächlich gefährliche Hunde werden fahrlässig gehalten, da sie von vermeintlich ungefährlichen Rasssen abstammen.

In diesem Zusammenhang habe ich eine Petition lanciert:

​

GEGEN:

  • Das Einstufen des Gefahrenpotenziales von Hunden nach Rasselisten und damit verbundene rassespezifische Hundegesetze.

  • Das kantonale Gesetzeswirrwarr im Bereich der Hundegesetze.

  • Die Diskriminierung von Hunden aufgrund der Verbreitung von falschen Informationen zum Thema der Korrelation zwischen Aggressivität und Rassezugehörigkeit.

FÜR:

  • Einheitliche, gesetzliche Regelungen für alle Hunderassen.

  • Verschärfte Gesetze für Hundehalter.

  • Die Einführung eines bundesweiten Gesetztes zur Regelung der Hundehaltung.

  • Aufklärung zum Thema des richtigen Umganges mit Hunden sowohl als Halter, als auch bei Begegnungen mit Hunden, insbesondere an Schulen und für Kinder. Als auch ausreichende Aufklärung darüber, dass bisher nie ein relevanter Zusammenhang zwischen rassespezifischen Merkmalen und Aggressivitätspotenzial eines Hundes festgestellt werden konnte.

bottom of page