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KNOW-HOW:

GEFÄHRLICHE HUNDE

 

Die Gesetzgebung im Bereich der Hundehaltung ist in der Schweiz ein einziges Chaos. In allen 26 Kantonen herrschen unterschiedliche Gesetze und in 13 davon werden Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit sogenannten Rassetypenlisten zugeordnet, für welche jeweils noch einmal unterschiedliche Gesetze gelten. Die meisten Kantone kategorisieren Hunde dabei in Rassetypenlisten anhand von Grössenmerkmalen, sowie anhand ihres Gefährdungspotenziales.

​Wie das Gefährdungspotenzial einer Hunderasse ermittelt wird, konnte ich selbst nach langer Recherche nicht ausfindig machen.

Es wird auch auf keinerlei verlässliche Studien verwiesen.

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Im Kanton Zürich beispielsweise hat das Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) die Einordnung eines jeden Hundes zu einem Rassetyp bedingt. „Grosse oder massige Hundetypen gehören zur Rassetypenliste I (§ 7HuG); Als Richtwert dienten dabei die Grösse (mindestens 45 cm Stockmass) und das Gewicht (mindestens 16 kg Körpergewicht). Hundetypen mit erhöhtem Gefährdungspotential gehören zur Rassetypenliste II (§ 8 HuG). Die weiteren Hundetypen werden zur einfacheren Abgrenzung als ‚kleinwüchsig’ benannt (§ 4 Hundeverordnung vom 25. November 2009, HuV).“

[Quelle: http://www.veta.zh.ch]

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Das Hundegesetz des Kantons Basel Stadt definiert in §8 eine potenziell gefährliche Hunde als: «alle Vertreter von Hunderassen, bei denen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefahrenpotenzial (wie z.B. Aggressionspotenzial) erwartet werden muss. Neben rassenreinen Hunden auch erfasst sind Kreuzungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potenziell gefährlichen Rasse abstammen»

[Quelle: http://www.gesetzessammlung.bs.ch/frontend/versions/491 ]

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Auch der Kanton Aarau verweist in seiner Gesetzgebung darauf, dass auch Hunde betroffen sind, «deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen.»
[Quelle: https://www.ag.ch/de/dgs/verbraucherschutz/veterinaerdienst/hunde/halteberechtigung/HalteberechtigungListenhunde.jsp ]

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Ein Gesetz für Menschen, welches das Erscheinungsbild und die Herkunft als Kriterien für mögliches Gefährdungspotenzial als Grundlage hat, würde wohl jedem rationalen und empathischen Menschen zuwider gehen.

Bei Hunden ist dies jedoch gängige Praxis!

Gibt es also keine gefährliche Hunde?
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Doch. Formen von übersteigertem Angriffs- oder Aggressionsverhalten können bei Hunden durch verschiedene endogene und exogene Faktoren entstehen, wobei die Rassezugehörigkeit jedoch keine Rolle spielt. Aus veterinärmedizinischer Sicht sollte die Gefährlichkeit von Hunden ausschliesslich anhand ihres Individualverhaltens beurteilt werden.

  [Quelle: http://elib.tiho-hannover.de/dissertations/steinfeldta_2002.pdf]

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Der Begriff "gefährlicher Hund" ist rasseneutral für Individuen über gewisse Merkmale zu bestimmen

(der Situation nicht angemessenes Aggressionsverhalten, Angriffe und ungehemmtes Beissen von Sozialpartnern).

Auch Frau Dr. Dorit Feddersen-Petersen von der Universität Kiel, eine Verhaltenswissenschaftlerin mit dem Forschungsschwerpunkt Verhalten von Tieren aus der Familie der Hunde, bestätigt diese Aussage:

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«Verhaltensbiologisch ist die "gefährliche Rasse" nicht zu benennen, es ist naturwissenschaftlich so unsinnig wie unbewiesen, einer Hunderasse a priori, also ohne Berücksichtigung der feindifferenzierten Verzahnung von genetisch bedingten Handlungsbereitschaften und den obligatorischen Lernvorgängen, eine gesteigerte "Gefährlichkeit" zuzuschreiben.»

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[Quelle: http://www.sos-hamburgdog.de/Gut_2.htm]

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